Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der Prüfung gestatten. An der Beratung über das Prüfungsergebnis darf neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325).