Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des nach § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gewählten Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die für die Durchführung der Abschlussprüfung nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung. Diese soll sicherstellen, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Schriftliche Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die schriftlichen Arbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.

(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen und von der Aufsichtsführung zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325).