Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 3
Überprüfung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Jede Änderung von genehmigungsrelevanten Merkmalen führt zu einer Überprüfung der Zulassung durch die Zulassungsbehörde. Eine Überprüfung findet auch dann statt, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass die Voraussetzungen zur Zulassung des Zentrums nicht mehr gegeben sind. Zu diesem Zweck können Beauftragte der Zulassungsbehörde Betriebsstätten nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen, Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anfertigen sowie Auskünfte verlangen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Für die Dauer der Überprüfung kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden.

(2) Eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung hat keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 381); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 80 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 geändert und § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.