Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Berechtigung der Kontrollstellen

Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen

2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und

3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 850).