Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zuteilungsbescheid

(1) Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser förderfähigen Beratungskräfte wird angegeben als Summe der Stellenanteile gemäß jeweiligem Stundenumfang im Jahr (Vollzeitäquivalent - VZÄ).

(2) Der Zuteilungsbescheid ist auf die Dauer einer Zuteilungsperiode gemäß § 6 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu befristen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).