Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Angemessenheit der Sachkosten

(1) Die angemessenen Sachkosten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den Trägerverbänden der Beratungsstellen als Pauschale durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sachkosten in Höhe dieser Pauschale werden für die festangestellten Beratungs- und Verwaltungskräfte einer Beratungsstelle pro VZÄ bewilligt.

(2) Im Einzelfall werden Sachkosten für eine Beratung zur vertraulichen Geburt gemäß § 28 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf Antrag der jeweiligen Beratungsstelle gesondert erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).