Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 10
Finanzierungsbeteiligung des Landes

(1) Das Land beteiligt sich an den nach § 9 angemessenen Personalkosten wie folgt:

1. für Beratungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV/L) entsprechenden Eingruppierung;

2. für Beratungskräfte, die eine Beratungsstelle mit insgesamt mindestens drei vollzeitbeschäftigten Beratungskräften leiten, in Höhe einer der Entgeltgruppe 10 TV/L entsprechenden Eingruppierung;

3. für Beratungskräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Psychologie (Universitätsdiplom oder Master) und für Ärztinnen oder Ärzte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 14 TV/L entsprechenden Eingruppierung;

4. für Verwaltungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

(2) Für Beratungskräfte und Verwaltungskräfte, deren Arbeitsvertrag vor dem 1. Juli 2006 geschlossen wurde, gelten die Entgeltgruppen und Regelungen, die im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten erstattet, ergibt sich – jeweils auf der Grundlage von VZÄ - in Abhängigkeit von der Zahl der zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen, und zwar

1. bei Beratungsstellen mit 2,0 oder weniger zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle oder

2. bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle für bis zu 2,0 Beratungskraftstellen und für die weiteren Beratungskraftstellen im Umfang von 0,3 Verwaltungskraftstellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung getrennt. Beratungskräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

(4) Die Anzahl der Beratungskräfte nach Absatz 1 Nummer 3, an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Zahl der zugeteilten förderfähigen Beratungskräfte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Der Anteil der nach Absatz 1 Nummer 3 zu fördernden Beratungskräfte soll 40 Prozent der insgesamt zu fördernden VZÄ-Beratungskräfte pro Träger je Versorgungsgebiet nicht übersteigen.

(5) Für Honorarkosten von Fachkräften, die nach § 6 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichenfalls hinzugezogen werden können, wird eine Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 Prozent der tatsächlichen Kosten, maximal in Höhe von 80 Prozent der jährlich vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Jahresdurchschnittssätze für Entgeltgruppe 14 TV/L festgesetzt.

Teil 4

Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels

(§ 13 Satz 2 Nummer 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).