Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Ermittlung der zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen

Für die Ermittlung des den bisherigen Förderempfängern in einem Versorgungsgebiet zustehenden zuteilungsfähigen Kontingents an Beratungskraftstellen sind von der nach § 11 ermittelten Anzahl der Beratungskraftstellen in Abzug zu bringen:

1. die Anzahl der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes anzurechnenden staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte,

2. die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,

3. die gemäß § 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu fördernden Beratungskraftstellen bei neuen Trägern.

Die Anzahl der ermittelten zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

Teil 5

Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11 des

Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes

(§ 13 Satz 2 Nummer 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).