Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Gewichtung der Auswahlkriterien

(1) Für die Zuteilung der nach § 12 ermittelten Beratungskraftstellen werden die Kriterien nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wie folgt gewichtet:

1. Für die Ermittlung der Anzahl der Beratungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) wird jeder erste Beratungskontakt pro Fall mit 2,5 Punkten, jeder weitere Beratungskontakt mit 1,0 Punkten gewichtet. Der Beratungsstelle im Versorgungsgebiet mit der höchsten Punktzahl pro VZÄ werden 100 Prozentpunkte zugeordnet, alle anderen Beratungsstellen erhalten in Abhängigkeit ihrer errechneten Punkte weniger Prozentpunkte.

2. Für die Ermittlung der Anzahl der durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) werden gewichtet

a) Gruppenveranstaltungen mit 0,6 Punkten für eine Dauer bis zu zwei Stunden, mit 0,8 Punkten für eine Dauer bis zu vier Stunden und mit 1,0 Punkten für eine Dauer bis zu acht Stunden;

b) Großveranstaltungen mit 0,4 Punkten für eine Dauer bis zu zwei Stunden, mit 0,6 Punkten für eine Dauer bis zu vier Stunden und mit 0,8 Punkten für eine Dauer bis zu acht Stunden.

Der Beratungsstelle im Versorgungsgebiet mit der höchsten Punktzahl pro VZÄ werden 100 Prozentpunkte zugeordnet, alle anderen Beratungsstellen erhalten in Abhängigkeit ihrer errechneten Punkte weniger Prozentpunkte.

3. Für die Ermittlung der Dauer der Berufserfahrung (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) erhält eine Beratungsstelle 100 Prozentpunkte, wenn die Berufserfahrung jeder einzelnen der in der Beratungsstelle festangestellten Beratungskräfte in der Schwangerschaftsberatung mindestens sieben Jahre beträgt. Weist eine Beratungskraft eine geringere Berufserfahrung auf, verringern sich die erreichten Prozentpunkte linear und anteilig zu der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente.

(2) Je Versorgungsgebiet wird die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils höchste erreichbare Punktzahl auf das Doppelte des Durchschnitts aller in dem Versorgungsgebiet von den Beratungsstellen ermittelten Punktzahlen begrenzt.

(3) Bei der Zuteilung nach § 11 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden die in den nachfolgenden drei Teilbereichen je nach Anforderungserfüllung erreichten Prozentpunkte jeweils mit einem bereichsspezifischen Faktor multipliziert. Dieser Gewichtungsfaktor beträgt

1. 0,6 bei den durchgeführten Beratungen;

2. 0,25 bei den durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen;

3. 0,15 bei der Berufserfahrung der festangestellten Beratungskräfte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).