Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Zuteilung nach der Beratungsstellenkennziffer

(1) Aus den nach § 13 ermittelten Punkten wird für jede Beratungsstelle und jedes Erhebungsjahr eine Kennziffer ermittelt (Beratungsstellenkennziffer - BKZ). Für die Jahre des Erhebungszeitraums nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird das arithmetische Mittel der Beratungsstellenkennziffern gebildet.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer bislang geförderten Beratungskräfte multipliziert wird. In Relation zur größenadjustierten BKZ werden sodann unter Berücksichtigung des Anteils nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes sowie nach Maßgabe des § 12 die förderfähigen Beratungskraftstellen zugeteilt. Die Zahl der danach zugeteilten Beratungskraftstellen darf die Anzahl der bisher geförderten Stellen um höchstens 1,0 Beratungskraftstelle überschreiten.

(3) Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1.

Teil 6

Datenerhebung

(§ 13 Satz 2 Nummer 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).