Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Datenerhebung

(1) Die nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten sowie deren zugrundeliegende Aufzeichnungen über die durchgeführten Beratungen und Veranstaltungen sind für die Dauer der nachfolgenden Zuteilungsperiode aufzubewahren. Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bei der Aufbewahrung sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Nach Auswertung der nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde diese prüfen und ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern. Die zur Überprüfung angeforderten Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.

Teil 7

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).