Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 35
Taschengeld

(1) Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung (§ 32 Absatz 1).

(2) Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht und sie eine Vergütung nach § 32 nicht beanspruchen können. Nicht verbrauchtes Taschengeld bleibt unberücksichtigt.

(3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Taschengeld, kann den Gefangenen auf Antrag vorschussweise ein Taschengeld in Höhe von bis zu 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit dem ersten Arbeitsentgelt, der ersten Ausbildungsbeihilfe oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen.