Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

54 / 114

§ 54
Langzeitausgang

(1) Langzeitausgang kann bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr gewährt werden. Tage, an denen die Gefangenen den Langzeitausgang antreten, werden nicht mitgerechnet.

(2) Im geschlossenen Vollzug untergebrachten Gefangenen soll Langzeitausgang erst gewährt werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.

(3) Langzeitausgang soll in der Regel erst gewährt werden, wenn sich Gefangene im Ausgang bewährt haben.

(4) Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen kann Langzeitausgang gewährt werden, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung mindestens zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder sie im offenen Vollzug untergebracht sind und sich dort bewährt haben.