Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 104 (Fn 37)
Vollstreckungsplan, Einweisungsverfahren

(1) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.

(2) Der Vollstreckungsplan bestimmt insbesondere, welche Anstalten und Abteilungen sozialtherapeutische Einrichtungen oder solche des offenen Vollzuges sind. Ferner legt er fest, inwieweit Gefangene, die sich freiwillig zum Strafantritt stellen, zunächst bis zum Abschluss der Behandlungsuntersuchung in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges aufzunehmen sind. Zudem sieht der Vollstreckungsplan vor, welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind.

(3) Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Gefangenen erforscht. Auf der Grundlage dieser Behandlungsuntersuchung erfolgt die Einweisung der Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt. Die Einweisungsentscheidung berücksichtigt, in welcher Einrichtung der Persönlichkeit der Gefangenen und ihren Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann.

Abschnitt 21

Beiräte