Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer

1. einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und

2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.

(2) Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.