Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 17

§ 2
Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" soll dazu befähigen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu ermitteln und zu überwachen, Gesundheitsgefahren zu erkennen und zu beurteilen, damit die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und einzelner Gruppen mit zu fördern, die Bevölkerung in zahnmedizinischen Fragen zu beraten und aufzuklären sowie Koordinierung und Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung wahrzunehmen.

(2) Die Weiterbildung umfasst praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung.

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in den Bereichen

1. Verfahren, Normen, Strukturen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,

2. Qualitätsmanagement,

3. Rechts- und Verwaltungskunde, insbesondere mit Bezug auf für das Gesundheitswesen wesentliche Rechtsvorschriften des Verwaltungs-, Zivil-, Straf- und Sozialrechts,

4. zahnärztliche Untersuchungsmethodik,

5. Epidemiologie, Statistik sowie kleinräumige und regionale Gesundheitsberichterstattung,

6. Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der zahnmedizinischen Gesundheitsplanung,

7. zahnmedizinische Gesundheitsüberwachung sowie Methoden zur Analyse und Bedarfsermittlung für präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung,

8. Planung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur fachspezifischen Krankheitsvorbeugung,

9. Aufbau und Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Bevölkerung, insbesondere im Rahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe und unter Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren,

10. Kommunikationstechniken,

11. Indikationsstellung, Initiierung und subsidiäre Sicherstellung von fachspezifischen Gesundheitshilfen für Menschen unterschiedlicher Alters- und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist,

12. Erstellung von amtlichen Gutachten,

13. Hygienemanagement in zahnmedizinischen Versorgungseinrichtungen,

14. Führung und Management, Öffentlichkeitsarbeit,

15. Aufbau und Aufgabenwahrnehmung der (zahn-) ärztlichen Selbstverwaltung sowie

16. Beteiligung an Entscheidungsverfahren im öffentlichen Gesundheitswesen

zu erwerben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510); geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019; Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 4

§ 13: Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 5

§§ 15 (alt) und 18 (alt) aufgehoben, §§ 16 (alt) und 17 (alt) umbenannt in §§ 15 und 16 sowie § 19 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

Anlage 1 vorangestellt und Anlage 1 (alt) umbenannt in Anlage 2 durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 7

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.