Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 7)
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten für den Bereich der kurativen Zahnmedizin sind die Weiterbildungsstätten nach dem Heilberufsgesetz, die Praxen niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte und Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr.

(2) Weiterbildungsstätten als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind

1. zahnärztliche Gesundheitsdienste der unteren Gesundheitsbehörden,

2. Landesgesundheitsbehörden oder

3. Bundesgesundheitsbehörden,

wenn diese unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten stehen, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen.

(3) Zur Behebung eines Mangels an Ausbildungsstätten können auf Antrag auch Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugelassen werden, die nicht unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten mit der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ stehen, wenn sie mit einer Weiterbildungsstätte nach Absatz 2 einen Kooperationsvertrag abschließen, in dem Konzeption, Durchführung und Qualitätssicherung der Weiterbildung festgelegt sein müssen. Die Zulassung erfolgt im Einzelfall auf konkreten schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die Bezirksregierung Düsseldorf im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und berechtigt zur Durchführung einer weiterbildungsstättenübergreifenden Weiterbildung für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510); geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019; Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 4

§ 13: Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 5

§§ 15 (alt) und 18 (alt) aufgehoben, §§ 16 (alt) und 17 (alt) umbenannt in §§ 15 und 16 sowie § 19 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

Anlage 1 vorangestellt und Anlage 1 (alt) umbenannt in Anlage 2 durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 7

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.