Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

 

§ 1
Form der Denkmalliste

(1) Die Denkmalliste gliedert sich in folgende Teile:

1. Teil A: die Liste der Baudenkmäler,

2. Teil B: die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler,

3. Teil C: die Liste der beweglichen Denkmäler und

4. Teil D: die Liste der Denkmalbereiche, die durch Satzung, Bebauungsplan oder ordnungsbehördliche Verordnung den Vorschriften des Denkmalschutzes unterliegen.

Die Denkmalbereiche sollen mindestens in ihren Begrenzungen digitalisiert und georeferenziert werden. Sie sind in der Liste zu führen.

(2) Die Denkmalliste wird in digitaler Form mit in jedem Teil der Liste fortlaufender Nummerierung geführt. Für jedes Denkmal ist ein eigener Datensatz anzulegen.

(3) Für Altdaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, ist eine schrittweise Digitalisierung des Bestandes im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Unteren Denkmalbehörden anzustreben. Dabei gewährleisten die die Denkmallisten führenden Stellen soweit möglich, dass der analoge Altdatenbestand bis zum Jahr 2020 in digitaler Form veröffentlicht wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016; Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

Fn 2

§ 4 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 und 4 umbenannt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016.

Fn 3

§ 8 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.