Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

 

§ 2
Inhalt der Denkmalliste

(1) Die Denkmalliste ist aktuell zu halten und muss folgende Angaben enthalten:

1. die eindeutige Nummerierung des Denkmals, bestehend aus einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde vergebenen laufenden Nummer,

2. die Kurzbezeichnung des Denkmals,

3. die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals mit direkter Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Gemeinde, Straßenname und Hausnummernbezeichnung) oder der Grundbuchbezeichnung,

4. die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan; die Bildauswahl, sowie bei ortsfesten Bau- und Bodendenkmälern die Auswahl des Planmaterials, soll mit parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter Nummer 3 und 5 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,

5. die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch das Gesetzt vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, und

6. den Tag der Eintragung des Denkmals.

(2) Bei Denkmalbereichen kann anstelle der Angaben nach Absatz 1 auf die Satzung, den Bebauungsplan oder die Verordnung Bezug genommen werden.

(3) Der Denkmalliste können nachrichtliche Angaben beigefügt werden.

(4) Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet das zuständige Denkmalpflegeamt über jede Eintragung und Fortschreibung.

(5) Soweit der inhaltliche und räumliche Umfang des Denkmals sowie die Begründung der Denkmaleigenschaft in ihren wesentlichen Aussagen unverändert bleiben, sind Ergänzungen und Präzisierungen des Eintragungstextes auch ohne Verwaltungsakt möglich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016; Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

Fn 2

§ 4 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 und 4 umbenannt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016.

Fn 3

§ 8 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.