Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

 

§ 5
Veröffentlichung

(1) Die Denkmalliste wird von der für die Führung zuständigen Unteren Denkmalbehörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in die Denkmalliste sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen ermöglicht. Insbesondere sollen hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) eingesetzt werden. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Die Nutzung der bereitgestellten Denkmalliste darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Inhalten der Denkmalliste innehat.

(2) Die die Denkmallisten führenden Stellen gewährleisten die Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1. die Benennung von Ansprechpartnern und

2. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken.

(3) Soweit die Veröffentlichung einzelner Datensätze der digitalen Denkmallisten nachteilige Auswirkungen hat auf

1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder

2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen ist von einer Veröffentlichung dieser Datensätze abzusehen.

(4) Ebenso ist von einer Veröffentlichung abzusehen, wenn diese den Zustand und die Erhaltung des Denkmals und seiner Bestandteile im Sinne der §§ 2 und 7 des Denkmalschutzgesetzes beeinträchtigt. Die Regelung hierzu erfolgt im Rahmen der Benehmensherstellung mit den Denkmalpflegeämtern gem. § 3 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes. Nutzer dieser Datensätze haben ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen.

(5) Soweit durch die Veröffentlichung der digitalen Denkmallisten personenbezogene Daten offenbart und dadurch die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, ist von der Veröffentlichung dieser Datensätze im Einzelfall abzusehen, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt oder es überwiegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Wahrung von Rechten Dritter (zum Beispiel Bildrechte, Autorenrechte) bleibt von der Denkmallistenverordnung unberührt.

(6) Nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Denkmalliste zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach Absatz 1 und 2 wahrnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016; Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

Fn 2

§ 4 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 und 4 umbenannt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016.

Fn 3

§ 8 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.