Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 10

§ 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Sozialen Arbeit behalten Hochschulen, die bislang nach hochschuleigenen Ordnungen eine staatliche Anerkennung ausgesprochen haben, dieses Recht für diejenigen Studiengänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes akkreditiert sind, bis zum Ablauf ihrer Akkreditierungsfrist.

(2) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge und der im Wesentlichen inhaltsgleichen vorangegangenen Studiengänge im Rahmen der Gleichstellung ein Recht auf Feststellung der staatlichen Anerkennung gegenüber ihrer ehemaligen Hochschule. Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium stellt auf Antrag der Hochschulen, sonst auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen, die hiervon betroffenen Studiengänge fest.

(3) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Heilpädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge im Rahmen der Gleichstellung ein Recht auf Feststellung der staatlichen Anerkennung gegenüber ihrer ehemaligen Hochschule. Das für Soziales zuständige Ministerium stellt auf Antrag der Hochschulen, sonst auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen, die hiervon betroffenen Studiengänge fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.