Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 13

§ 11
Abschluss des Anerkennungsverfahrens

Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).