Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

(1) Beamte deutscher Staatsangehörigkeit, Angestellte und Arbeiter, die beim Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages in den in Artikel 4 des Grenzvertrages bezeichneten Gebieten im niederländischen öffentlichen Dienst stehen, sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom Land, von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder von der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen, welche die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident, welche Stelle die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.

(2) Beamten ist eine gleichwertige Rechtsstellung zu verleihen. Angestellten und Arbeitern ist eine der bisherigen Tätigkeit mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

(3) Beschäftigungszeiten im niederländischen öffentlichen Dienst vom 23. April 1949 bis zur Übernahme in den deutschen öffentlichen Dienst gelten als Dienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und des Versorgungsrechts.

(4) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren kann der Regierungspräsident auf Antrag des Dienstherrn Ausnahmen von den laufbahnrechtlichen Vorschriften zulassen, wenn dies zur Vermeidung von Härten nach der Übernahme (Absätze 1 und 2) geboten erscheint.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1963 S. 252; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

§§ 1 - 3 u. 6 - 9 aufgehoben durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.