Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5

(1) Ehemalige Beamte von Dienstherren im Lande Nordrhein-Westfalen, die in den in Artikel 4 des Grenzvertrages genannten Gebieten nach dem 22. April 1949 ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben, sind auf Antrag in das am 22. April 1949 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt wiedereinzustellen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Antragsberechtigte, die den Antrag nicht innerhalb der Frist stellen, gelten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes als entlassen.

(2) Die Zeit des Verlustes des Amtes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versorgungsfalles.

(3) Liegen bei den in Absatz 1 genannten Beamten bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung vor, so erhalten sie, im Todesfalle ihre Hinterbliebenen, von dem Dienstherrn auf Antrag Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Die Dienstunfähigkeit stellt die für den letzten Dienstherrn zuständige Aufsichtsbehörde fest.

(4) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1963 S. 252; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

§§ 1 - 3 u. 6 - 9 aufgehoben durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.