Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 452.