Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 8
Wirksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert werden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der beteiligten öffentlichen Stellen über

1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffentlichen Stellen,

2. Formerfordernisse,

3. Genehmigungen und

4. Bekanntmachungen

eingehalten worden sind.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 1 haben die öffentlichen Stellen, die in anderen Vertragsstaaten gelegen sind, auf die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 530.

Fn2

s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260)