Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 9
Aufsicht

(1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.

(2) Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über öffentliche Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen, bleiben unberührt.

(3) Für die Aufsicht über aufgrund dieses Abkommens gebildete Zweckverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Aufsichtsbehörden des Vertragsstaats zuständig, in dem diese ihren Sitz haben. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Wahrung der Interessen aller öffentlichen Stellen der anderen Vertragsstaaten, die jeweils dem Zweckverband oder der kommunalen Arbeitsgemeinschaft angehören.

(4) Die nach Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden und die für die Aufsicht über die beteiligten öffentlichen Stellen zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten stellen sich auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung und unterrichten sich gegenseitig über die wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit, sofern dies Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben kann. Aufsichtsmaßnahmen, die Zweckverbände oder kommunale Arbeitsgemeinschaften betreffen, dürfen nur im Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten getroffen werden, es sei denn, diese Maßnahmen sind unaufschiebbar.

(5) Bevor eine Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaats Maßnahmen ergreift, die sich auf die Zusammenarbeit nach Artikel 6 beziehen, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Vertragsstaats mit dem Ziel, eine Abstimmung herbeizuführen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 530.

Fn2

s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260)