Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 10)
Aufnahme

(1) Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die Ausländerbehörden übermitteln der Unterbringungseinrichtung bei der Aufnahme alle vollzugsrelevanten Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorstrafen und zu Gefährdungen, die von den Untergebrachten für den Vollzug der Abschiebungs- oder Überstellunghaft oder für den Ausreisegewahrsam ausgehen können. Die Einrichtung ist berechtigt, gegenüber der Polizei, den Justizvollzugsbehörden, anderen Vollzugseinrichtungen und gegenüber den Gefahrenabwehrbehörden ein Ersuchen auf Übermittlung solcher Erkenntnisse zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Die Einrichtung ist berechtigt, die zuständige Polizeibehörde über eine Inhaftierung zu unterrichten. §§ 39 und 43 finden Anwendung.

(3) Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), ist durch geeignete Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Unterbringungseinrichtung unverzüglich das zuständige Jugendamt und die zuständige Ausländerbehörde zu informieren damit gegebenenfalls eine vorläufige Inobhutnahme und eine Altersfeststellung durch das Jugendamt veranlasst werden kann.

(4) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.

(5) Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, sofern Gründe der Eigen- und Fremdgefährdung, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder des Unterbringungszwecks nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 901); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 31 Absatz 1, 4, 7 und 12, § 33 und § 35 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 31 (alt) wird § 33 und Absatz 1, 4, 7 und 12 geändert und Absatz 14 angefügt, § 35 Absatz 1 neu gefasst, Absätze 2, 3, 4 und 5 geändert und Absätze 6 und 7 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33 Absatz 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 5

§ 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 6

§ 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 7

§ 6 (alt) wird § 7 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 8

§ 7 (alt) wird § 8 und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 5 geändert und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 9

§ 22 (alt) wird § 24 durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 24 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 10

§ 3: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, Absätze 4 bis 6 (alt) aufgehoben, Absatz 7 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.