Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

54 / 59

§ 54 (Fn 5)
Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich und von erheblichem öffentlichem Interesse ist, insbesondere zur Feststellung der Haftfähigkeit und Reisefähigkeit oder soweit dies dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Untergebrachten dient und die betroffene Person zur Einwilligung nicht imstande ist oder wenn diese Daten für die Gesundheitsvorsorge erhoben werden oder Untergebrachte diese personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben.

(2) Daten, die das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untergebrachter betreffen, und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, sowie andere nach Absatz 1 geschützte Daten dürfen in der Unterbringungseinrichtung unter den Voraussetzungen von Absatz 1 verarbeitet, aber nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verarbeitet und allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist, § 42 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt.

(3) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Unterbringungseinrichtung der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Untergebrachten an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Untergebrachter oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt des medizinischen Dienstes ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(4) Die nach Absatz 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(5) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Unterbringungseinrichtung oder der in der Unterbringungseinrichtung mit der psychologischen Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person befugt ist.

(6) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Untergebrachten, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und

1. eine wirksame Einwilligung der Untergebrachten vorliegt oder

2. sie in Bezug auf die betreffenden Untergebrachten nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 901); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 31 Absatz 1, 4, 7 und 12, § 33 und § 35 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 31 (alt) wird § 33 und Absatz 1, 4, 7 und 12 geändert und Absatz 14 angefügt, § 35 Absatz 1 neu gefasst, Absätze 2, 3, 4 und 5 geändert und Absätze 6 und 7 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33 Absatz 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 5

§ 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 6

§ 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 7

§ 6 (alt) wird § 7 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 8

§ 7 (alt) wird § 8 und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 5 geändert und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 9

§ 22 (alt) wird § 24 durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 24 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 10

§ 3: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, Absätze 4 bis 6 (alt) aufgehoben, Absatz 7 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.