Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2
Leistungen des Bundes

(1) Zur Realisierung des Ausgleichs in den Bereichen gemäß Artikel 1 Abs. 2 stellt der Bund im Zeitraum bis 2004 abschließende Gesamtleistungen in Höhe von 2,81 Mrd DM zur Verfügung, davon:

- 2000 Mio DM zur Realisierung von Ausgleichsvorhaben (insbesondere in den Bereichen Wissenschaftsraum, Kulturregion und Wirtschaftsstrukturförderung),

- 500 Mio DM für eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit der Anbindung der Region an den Flughafen Köln/Bonn - Konrad-Adenauer,

- 100 Mio DM durch Bereitstellung von Grundstücken mit einem entsprechenden Verkehrswert für die Ansiedlung von Einrichtungen,

- rd. 210 Mio DM Soforthilfemittel.

(2) Aus diesen Beträgen können sowohl einzelne Maßnahmen des Bundes bzw. nach Artikel 91b Grundgesetz oder Dritter finanziert als auch Zuschüsse zu Investitionen und befristet auch zum laufenden Betrieb von Einrichtungen der Länder und Gemeinden in der Region Bonn gewährt werden.

(3) Bei Ausgleichsmaßnahmen, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Länder und ggf. der Kommunen fällt, trägt der Bund die laufenden Betriebskosten im Rahmen der festgelegten Gesamtleistungen bis zum 31. 12. 2004.

(4) Bei Ausgleichsmaßnahmen, die in die Trägerschaft Dritter fallen, beteiligen sich die Vertragsparteien nach Maßgabe der ergänzenden Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3.

(5) Die Verwendung von Ausgleichsleistungen des Bundes unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 970.