Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 3)
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 ist nach Maßgabe der zuständigen Hochschule zu absolvieren. Der Anpassungslehrgang muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen und sich an den gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschieden orientieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Anpassungslehrgangs erhalten von der zuständigen Hochschule einen besonderen Gasthörerstatus analog § 62 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist. Dieser berechtigt dazu, die Einrichtungen der Hochschule (insbesondere Zugang zur Bibliothek, zu Lernplattformen, studentischen E-Mailadressen) zu nutzen und einen Wissenstest abzulegen.

(2) Die Nachqualifikation darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sind

1. die Technische Hochschule Köln,

2. die Fachhochschule Münster und

3. die Fachhochschule Bielefeld.

(4) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind

1. die Technische Hochschule Köln,

2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und

3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Bescheinigung der Hochschule zur Vorlage bei der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Januar 2016 (GV. NRW. 2016 S. 18); geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 geändert, Absatz 4 neu eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 geändert, Absatz 4 neu eingefügt, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 und Satz 6 angefügt und Absätze 5 bis 9 umbenannt in Absätze 6 bis 10 durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 5

§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.