Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.3.2024
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§ 3
Das Ermittlungsergebnis ist mit einer Äußerung über die in Betracht kommende Stufe des Grubenwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der den Vorschlag vorbereitet.
Fn1 | GV. NW. 1953 S. 394/GS. NW. S. 138. |
GV. NW. ausgegeben am 25. November 1953. |