Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

Das Ermittlungsergebnis ist mit einer Äußerung über die in Betracht kommende Stufe des Grubenwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der den Vorschlag vorbereitet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 394/GS. NW. S. 138.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 25. November 1953.