Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Unabhängigkeit

(1) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern dürfen sonstige Aufgaben nur in einem Umfang übertragen werden, der die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht gefährdet.

(3) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihre Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, einzuholen oder entgegenzunehmen.

(4) Als Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen sind Personen ausgeschlossen, die

1. als Organmitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren,

2. als Mitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren oder

3. einem Parlament oder einer Regierung angehören.

§ 1 in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. März 2016 (GV. NRW. S. 156).