Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Mitglieder

(1) Die oder der für Wirtschaft zuständige Ministerin oder Minister ernennt die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und bestimmt ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Als Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen können nur Personen berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehen und die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. Mindestens ein Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Zum vorsitzenden Mitglied kann nur eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise eine vergleichbare Regierungsbeschäftigte oder ein vergleichbarer Regierungsbeschäftigter ernannt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllt. Das vorsitzende Mitglied soll über Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügen.

(4) Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Die Ernennung der beisitzenden Mitglieder erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit der beisitzenden Mitglieder um fünf bis sieben Jahre ist zulässig. Bei der Ernennung der beisitzenden Mitglieder ist durch eine entsprechende Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten nicht zu demselben Zeitpunkt enden.

(5) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen nur seines Amtes enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn

1. es dies beantragt,

2. es schriftlich zustimmt,

3. eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt oder

4. das Mitglied aus dem der Ernennung zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

(6) Die oder der für Wirtschaft zuständige Ministerin oder Minister übt die Dienstaufsicht über das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen aus. § 2 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. März 2016 (GV. NRW. S. 156).