Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Finanzierung

Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen werden im Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen. Bei der Bemessung der ausgewiesenen Haushaltsmittel ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt. Das vorsitzende Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der ausgewiesenen Haushaltsmittel.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. März 2016 (GV. NRW. S. 156).