Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 4

(1) Dieses Abkommen bindet die vertragsschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 294.