Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Niederlassung und Dienstleistungserbringung

(1) Ist eine Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt, prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Antrag und die in der Datei des Binnenmarktinformationssystems hinterlegten Unterlagen und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen aus. Dies gilt nur für Berufe, die nicht die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung fallen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates stellt den Europäischen Berufsausweis innerhalb von drei Wochen aus. Die Frist beginnt nach § 2 Absatz 3 mit dem Eingang der fehlenden Unterlagen oder, wenn keine Unterlagen fehlen, nach Ablauf einer Woche nach Eingang des Antrags. Anschließend informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienstleistung erbracht werden soll, und die antragstellende Person. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist verpflichtet, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der in der Datei des Binnenmarktinformationssystems gespeicherten Daten zu informieren. Dazu gehört insbesondere, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsausweises die Dienstleistung in einem anderen oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erbringen will oder wenn die Dienstleistungen über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der oder den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis. Soll die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden, darf die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.

(2) Bei einer beabsichtigten Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einer Dienstleistungserbringung, die unter Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG fällt, prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb eines Monats die in der Datei des Binnenmarktinformationssystems gespeicherten Unterlagen. Diese Frist beginnt nach § 2 Absatz 3 mit dem Eingang der fehlenden Unterlagen oder, wenn keine Unterlagen fehlen, nach Ablauf einer Woche nach Eingang des Antrags. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt den Antrag auf Ausstellung des Berufsausweises dann der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und informiert die antragstellende Person über den Verfahrensstand. Anfragen von einer zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates nach weiteren Informationen oder nach beglaubigten Kopien sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von zwei Wochen zu beantworten.

(3) Ist die Niederlassung oder die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt, entscheidet die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates bei Ausbildungen, die der automatischen Anerkennung nach Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, bei Ausbildungen auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG oder auf Grund gemeinsamer Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG innerhalb eines Monats nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Antrags über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Bei begründeten Zweifeln kann sie über die Monatsfrist nach Satz 1 hinaus weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates anfordern. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um zwei Wochen und kann einmal erneut um zwei Wochen verlängert werden, sofern dies insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger unbedingt notwendig ist. Die zuständige Behörde informiert die antragstellende Person hierüber.

(4) Ist die Niederlassung oder die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt und unterliegt die Ausbildung nicht der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und kann ein Europäischer Berufsausweis nicht ausgestellt werden, weil die in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung sich von der deutschen Ausbildung wesentlich unterscheidet, entscheidet die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Antrags über Ausgleichsmaßnahmen. Bei begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates weitere Informationen oder beglaubigte Kopien über Ausbildungsnachweise anfordern. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um zwei Wochen und kann, einmal erneut um zwei Wochen verlängert werden, sofern dies insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger notwendig ist. Die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates informiert die antragstellende Person hierüber.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2016 (GV. NRW. S. 230).