Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,

1. in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder

2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2016 (GV. NRW. S. 247, ber. S. 305); geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 2

§ 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.