Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

21 / 56

§ 21
Qualifizierungsaufstieg

(1) Abweichend von § 20 dürfen Beamtinnen und Beamte innerhalb ihrer Fachrichtung aufsteigen, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen ist und sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 wahrnehmen,

2. sie in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden sind und

3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.

(2) Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 1 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während dieser Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.