Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 37
Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer

1. mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Höheren Handelsschule oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und

3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.