Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 55
Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen
an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit

Die am 7. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen besonderer Fachrichtung werden nach Maßgabe der Anlage 3 den dort genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung zugeordnet. In dieser Zuordnung wird auch bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, in Verbindung mit welcher hauptberuflichen Tätigkeit unmittelbar für die jeweiligen Laufbahngruppen qualifizieren. Diese Anforderungen an die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit, sowie die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe gelten als besondere Anforderungen für die Übertragung der dort aufgeführten Ämter (Spalte 1) und als Zuordnung dieser Ämter zu einer bestimmten Laufbahngruppe innerhalb der neuen Laufbahnen fort. Die Anlage 3 kann gemäß § 16 Absatz 5 für neu bestimmte Ämter erweitert und in Bezug auf die bereits aufgenommenen Ämter inhaltlich geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.