Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Prüfungsleistungen, Prüfungstermine

(1) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und umfasst eine praktische Prüfung und maximal zwei Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten, in denen nach dem Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsgesetzes NRW wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede festgestellt wurden.

(2) Die Ablegung der Eignungsprüfung wird spätestens ein Jahr nach der Entscheidung über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede gemäß § 10 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ermöglicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).