Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 13

§ 11
Wiederholung

(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Von der Wiederholung ausgenommen sind Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.

(3) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).