Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.6.2025
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§ 6 (Fn 10)
Beurteilung
(1) Die Notarassessorin und der Notarassessor sind zu beurteilen
1. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes,
2. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle un
3. auf Anforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin
oder der Notarassessor ausgebildet wird.
Eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums
der letzten Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zum Zeitpunkt des Ablaufs
der Bewerbungsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon
abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist.
(2) Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten
Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die
Notarassessorin oder der Notarassessor zur Ausbildung zugewiesen ist, gegenüber
der Rheinischen Notarkammer dazu, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor
auf der Grundlage des derzeitigen Leistungsstands nach Ableistung des
dreijährigen Regelanwärterdienstes voraussichtlich für das Amt der Notarin oder
des Notars geeignet sein wird.
(3) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erstellt.
Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger
als drei Monate ausgebildet haben, legen nach der Beendigung eines
Ausbildungsabschnitts oder anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche
Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden
Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der
Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern
nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.
(4) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die
Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die
Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin
oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt
verhalten. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in den
Beurteilungen in einem Gesamturteil mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten;
§ 17 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März
2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils
geltenden Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung.
(5) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder
der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der
Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die
Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekanntzugeben.
(6) Werden in den Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen oder Äußerungen
wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die
Notarassessorin oder den Notarassessor an.
(7) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter
Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, in deren
oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor
ausgebildet wird.
(8) Die Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der Beurteilungen, der Beurteilungsbeiträge sowie der Äußerungen nach Absatz 2, regelt das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer in einer Verwaltungsvorschrift.
In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840); geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022 (Nummer 2 bis 5) und am 1. August 2022 (Nummer 1 und 6 bis 10); Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024 (Nummer 2 bis 4) und am 1. Januar 2025 (Nummer 1). |
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§§ 1, 3 und 14 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. |
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§ 12: Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Absatz 2 neu eingefügt, Absatz 2 3 (alt) umbenannt in Absatz 3 und 4 (neu) sowie Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 (neu) und geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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Überschrift zu Teil 4 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 15: Überschrift sowie Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 15a eingefügt durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 16 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 17: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 6 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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