Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anbieter einer Plattform ist, wer Rundfunk und vergleichbare Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet, das heißt nicht zumindest auch über die Zusammenstellung des Gesamtangebotes bestimmt.

(2) Vergleichbare Telemedien sind Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, insbesondere audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 58 Abs. 3 RStV. Nicht erfasst vom Begriff sind solche Dienste, die nicht der allgemeinen Meinungsbildung dienen; § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 RStV gilt entsprechend.

(3) Benutzeroberflächen im Sinne von § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV sind voreingestellte Systeme und Dienste, die dem Nutzer eine übergreifende Orientierung über die Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote sowie deren Auswahl ermöglichen. Unter erstem Zugriff im Sinne von § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV werden dabei alle Schritte des Nutzers bis zu der jeweils direkten Programmwahl gesehen. Insbesondere das Aufrufen von Zusatzinformationen oder -funktionen fällt nicht mehr hierunter.

(4) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Benutzeroberflächen im Sinne von Absatz 3.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).