Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 3
Verpflichtete, Berechtigte

(1) Durch diese Satzung werden Plattformanbieter gemäß § 2 Abs. 1 sowie mit diesen verbundene Unternehmen verpflichtet, soweit sie über die Zusammenstellung eines Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheiden, Zugangsdienste verwenden oder verbreiten oder gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte technische Vorgaben zu Zugangsdiensten machen. § 52a Abs. 2 RStV findet entsprechende Anwendung. Verpflichteten sind Unternehmen zuzurechnen, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden sind und die ihnen in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen sind.

(2) Durch diese Satzung werden Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer berechtigt, die

1. Zugangsdienste nachfragen, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, oder

2. die als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 3 betroffen sind oder

3. die Verbreitung über digitale Übertragungskapazitäten oder Datenströme nachfragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).