Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 6
Auskunftspflicht

(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt sind die Anbieter von Plattformen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 51b, § 52, § 52a bis § 52d RStV erforderlich sind (§ 52e RStV).

(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:

1. alle technischen Parameter, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 52c Abs. 1 RStV erforderlich ist,

2. die geforderten Entgelte und Tarife, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie, soweit vorhanden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht,

3. zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen, insbesondere soweit die Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien betroffen ist.

(3) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).