Historische SGV. NRW.

8 / 21

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 8
Beschwerde

(1) Berechtigte i.S. des § 3 Abs. 2 können bei der zuständigen Landesmedienanstalt schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach § 51b RStV (Weiterverbreitung), § 52 Abs. 2 und § 52a RStV (Anforderungen an Plattformen), nach § 52b RStV (Anforderungen an die Belegung von Plattformen), nach § 52c RStV (Technische Zugangsfreiheit) sowie nach § 52d RStV (Anforderungen an die Entgelte und Tarife) oder dieser Satzung. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen des mit der BNetzA verabredeten Verfahrens (Verfahrensbeschreibung vom 20.04.2010) die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Berechtigte darzulegen, dass er auf eine Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat.

(3) Ist Beschwerde eingelegt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit den Beteiligten erörtern. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen.

(4) Die Kosten einer begründeten Beschwerde trägt der Verpflichtete. Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten einer nur teilweise begründeten Beschwerde werden verhältnismäßig aufgeteilt. § 155 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 und 4 VwGO gilt entsprechend.

(5) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).