Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 11
ZAK, GVK

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 RStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK). Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife und übernimmt gegebenenfalls die Abstimmung mit anderen Institutionen im Sinne des § 9.

(2) Die ZAK fasst in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen einen Beschluss und teilt diesen samt der Begründung und Festsetzung einer Umsetzungsfrist der zuständigen Landesmedienanstalt mit (§ 35 Abs. 9 RStV).

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) und deren Entscheidungen im Rahmen der Zuständigkeit der GVK nach § 36 Abs. 3 Satz 1 RStV entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).