Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).

 

§ 14
Zugang zu technischen Plattformen nach § 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV

(1) Für Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access Systeme - CAS), gilt nach Maßgabe des § 4:

1. allen Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien sind die Nutzung der benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erteilen;

2. soweit auch eine Abrechnung gegenüber dem Endnutzer erfolgt, ist diesem vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages eine Entgeltliste auszuhändigen;

3. über diese Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme ist getrennt Rechnung zu führen.

(2) Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, sind auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es diesen ermöglichen, sämtliche durch die Schnittstellen für Anwendungsprogramme unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850).

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).